Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird das in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 16.07.2004, Zl. IVe-250*), ausgewiesene Gebiet festgelegt.
Beachte: *) Die planliche Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Bludenz, Dornbirn und Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
