Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinne des wird das in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 16.07.2004, Zl. IVe-250*), ausgewiesene Gebiet festgelegt.

Beachte: *) Die planliche Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Bludenz, Dornbirn und Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.