Ziel
Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Immissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen, vor allem hinsichtlich Stickstoffdioxid (NO2), geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 38/2004
Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Immissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen, vor allem hinsichtlich Stickstoffdioxid (NO2), geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird das in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 16.07.2004, Zl. IVe-250*), ausgewiesene Gebiet festgelegt.
Beachte: *) Die planliche Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Bludenz, Dornbirn und Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
Geschwindigkeitsbeschränkung
(1) Im Sanierungsgebiet gilt auf der L 190 von km 23,740 bis km 25,706 in Fahrtrichtung Rankweil und von km 25,528 bis km 23,05 in Fahrtrichtung Tisis eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h.
(2) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.
(3) Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960.
(4) Die in Abs. 1 festgelegte Maßnahme gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung unmittelbar. Sie bedarf keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.
Fahrverbote
(1) Im Sanierungsgebiet gilt auf der L 190 von km 23,713 bis km 25,706 in Fahrtrichtung Rankweil und von km 25,548 bis km 23,713 in Fahrtrichtung Tisis ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit oder ohne Anhänger sowie Sattelzugfahrzeuge mit oder ohne Auflieger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers, sowie das höchstzulässige Gesamtgewicht der Sattelzugmaschine oder das höchstzulässige Gesamtgewicht des Aufliegers 3,5 t überschreitet.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Abs. 1 sind der Abhol- und Zustellverkehr im Stadtgebiet von Feldkirch, die Durchfahrt in und aus Richtung Liechtenstein sowie Fahrzeuge, für die gemäß § 14 Abs. 2 IG-L die Beschränkungen gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 IG-L nicht anzuwenden sind.
(3) Die in Abs. 1 festgelegte Maßnahme gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung unmittelbar. Sie bedarf keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.