Folgemaßnahmen
(1) Die interne Meldestelle hat zu jeder Meldung geeignete Folgemaßnahmen () zu ergreifen.
(2) Spätestens drei Monate nach dem Eingang der Meldung hat die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person schriftlich eine Rückmeldung zu erstatten.
