Kosten- und Gefahrtragung
. (1) Die mit Maßnahmen gemäß den bis 8 verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach , sowie die Gefahr des Verbringens nach hat der Einführer oder Marktteilnehmer zu tragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die mit Maßnahmen gemäß letzter Satz verbundenen Kosten von der Behörde zu tragen, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in und 4 genannten Rechtsakte nicht festgestellt werden.
