Prüfung, Probenahme, Untersuchung und Begutachtung
. (1) Die zuständigen Behörden nach können Ladungen von Holzprodukten nach oder Holz und Holzerzeugnisse nach prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne des oder eines Verdachts im Sinne des erfolgen.
(2) Für die Durchführung von Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten können geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder sachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden.
