Gebühren
. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach des BFW-Gesetzes festzusetzen.
1. bezüglich der in und 2 genannten Rechtsakte betreffend
a) die Prüfung der FLEGT-Genehmigung vom Einführer,
b) Maßnahmen nach den bis 8 vom Einführer und
c) im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
und
2. bezüglich der in und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
zu entrichten. Zu den Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald in Vollziehung dieses Gesetzes zählen auch Tätigkeiten in Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.
