Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) , die Überschrift von und dessen Abs. 1 bis 4, bis 3, , , , bis 6 und Abs. 2, , 3 und 4, und 2, , bis 10, und 2, Abs. 3 und 5, und 2 samt Überschrift sowie bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.