Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Bei der Darstellung von auf der Erdoberfläche liegenden Naturdenkmalen oder von Teilen derselben sind die konventionellen Zeichen der Spezialkarte 1 : 25.000 zu verwenden.

(2) Bei der Darstellung von unter der Erdoberfläche liegenden Naturdenkmalen oder von Teilen derselben (Höhlen) ist der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebende Zeichenschlüssel zu verwenden.

Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.