Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die übrigen auf eine Höhlenbucheinlage bezüglichen Schriftstücke und Pläne sind nach Einlagen geordnet im Bundesdenk­malamte zu verwahren. Hiezu gehören insbesondere: Abschriften aller auf das Naturdenkmal sich beziehender Bescheide und Verfügungen; Plankopien der Katastralmappe jener Parzellen, auf oder unter denen sich das Naturdenkmal befindet, mit eingezeichneten Planskizzen des Naturdenkmales; eine kurze Darstellung der Entdeckungs-, beziehungsweise Erschließungsgeschichte und bei den für den allgemeinen Besuch erschlossenen oder einer anderen wirtschaftlichen Verwendung zugeführten Naturdenkmalen, eine planliche Darstellung der Erschließungs-, Beleuchtungs- und Förderanlagen.

Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.