Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Finanzmittel

(1) Die für die Tätigkeit der Historischen Landeskommission erforderlichen Finanzmittel werden aufgebracht durch

a) eigene Einnahmen,

b) Beiträge öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

c) Beiträge privater Rechtsträger.

(2) Die Historische Landeskommission ist zu jährlicher Rechnungslegung an die Steiermärkische Landesregierung verpflichtet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026