Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtspersönlichkeit, Organe, Wissenschaftliches Kollegium

(1) Die Historische Landeskommission ist eine juristische Person mit dem Sitz in Graz.

(2) Die Historische Landeskommission hat folgende Organe:

a) den Vorsitzenden,

b) die Vollversammlung,

c) das Wissenschaftliche Kollegium,

d) den Geschäftsführenden Sekretär,

e) den Ständigen Ausschuß.