Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Vorsitzende

(1) Vorsitzender der Historischen Landeskommission ist der Landeshauptmann der Steiermark. Er wird vom Geschäfts­führenden Sekretär vertreten.

(2) Der Vorsitzende vertritt die HLK nach außen, beruft die Vollversammlung ein und leitet diese.