Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die im Jagdgesetz 1993 vorgesehenen Hinweistafeln sind zu gestalten:

1. die Hinweistafeln für Fütterungsbereiche (§ 66 JG) gemäß dem in der Anlage 1 enthaltenen Muster;

2. die Hinweistafeln für Wildwintergatter (§ 67 JG) gemäß dem in der Anlage 2 enthaltenen Muster;

3. die Hinweistafeln für Notfallsperrgebiete (§ 106 JG) gemäß den in den Anlagen 3 oder 4 enthaltenen Mustern. Anstelle der darin dargestellten Tiermotive kann auch das in der Anlage 5 dargestellte Tiermotiv verwendet werden;

4. die Hinweistafeln für Habitatschutzgebiete und Wildbiotopschutzgebiete gemäß den Mustern der Anlagen 5 und 6. Als Tiermotiv kann wahlweise eines der in diesen Anlagen oder in den Anlagen 3 und 4 dargestellten Tiermotive verwendet werden.