Alle Rechtstexte

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 32/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 66, 67, 106, 107 und 108 des Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die im Jagdgesetz 1993 vorgesehenen Hinweistafeln sind zu gestalten:

1. die Hinweistafeln für Fütterungsbereiche (§ 66 JG) gemäß dem in der Anlage 1 enthaltenen Muster;

2. die Hinweistafeln für Wildwintergatter (§ 67 JG) gemäß dem in der Anlage 2 enthaltenen Muster;

3. die Hinweistafeln für Notfallsperrgebiete (§ 106 JG) gemäß den in den Anlagen 3 oder 4 enthaltenen Mustern. Anstelle der darin dargestellten Tiermotive kann auch das in der Anlage 5 dargestellte Tiermotiv verwendet werden;

4. die Hinweistafeln für Habitatschutzgebiete und Wildbiotopschutzgebiete gemäß den Mustern der Anlagen 5 und 6. Als Tiermotiv kann wahlweise eines der in diesen Anlagen oder in den Anlagen 3 und 4 dargestellten Tiermotive verwendet werden.

Der Durchmesser der Hinweistafeln hat ungefähr 40 cm zu betragen. Auf weißem Grund sind das jeweilige Tier- oder Landschaftsmotiv grünweiß und die Beschriftung in schwarzer Farbe auszuführen.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Jänner 1979, LGBl Nr 16, mit der die Hinweistafel für die Kennzeichnung jagdlicher Sperrgebiete festgelegt wird, außer Kraft. Die darin festgelegten Tafeln können noch bis zum 30. Juni 1998 verwendet werden.

Anlage 1

Fütterungsbereich

(Die Anlage ist nicht darstellbar)

Das Formular kann in der Abfrage der Landesgesetzblätter im ALEX LGBl Nr 32/1997 aufgerufen werden.

Anlage 2

Wildwintergatter

(Die Anlage ist nicht darstellbar)

Das Formular kann in der Abfrage der Landesgesetzblätter im ALEX LGBl Nr 32/1997 aufgerufen werden.

Anlage 3

Notfallsperre

(Die Anlage ist nicht darstellbar)

Das Formular kann in der Abfrage der Landesgesetzblätter im ALEX LGBl Nr 32/1997 aufgerufen werden.

Anlage 4

Notfallsperre

(Die Anlage ist darstellbar)

Das Formular kann in der Abfrage der Landesgesetzblätter im ALEX LGBl Nr 32/1997 aufgerufen werden.

Anlage 5

Habitatschutzgebiet

(Die Anlage ist nicht darstellbar)

Das Formular kann in der Abfrage der Landesgesetzblätter im ALEX LGBl Nr 32/1997 aufgerufen werden.

Anlage 6

Wildbiotopschutzgebiet

(Die Anlage ist nicht darstellbar)

Das Formular kann in der Abfrage der Landesgesetzblätter im ALEX LGBl Nr 32/1997 aufgerufen werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.