Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Blockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung

(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW dürfen die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Turbinen der Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 nicht überschreiten. Dabei ist und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu Abs 1 müssen solche Blockheizkraftwerke folgende Emissionsgrenzwerte einhalten:

Parameter

Grenzwerte

 

Flüssige Kraftstoffe

Erdgas, Flüssiggas

Biogas, Holzgas

 

 

 

 

CO (mg/m³) *

100

120

250

NMHC (mg/m³) *

-

20

20

* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen.