Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung

(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW dürfen je nach Art des Kraftstoffes folgende Emissionsgrenzwerte (jeweils bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 15 %) nicht überschreiten:

1. Flüssige Kraftstoffe:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

< 0,25

0,25 bis < 1

Staub (mg/m³)

-

10

CO (mg/m³)

250

100

NOx (mg/m³)

200

100

2. Gasförmige Kraftstoffe:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

Erdgas, Flüssiggas

Biogas, Holzgas

CO (mg/m³)

120

250

NOx (mg/m³)

100

200

NMHC (mg/m³)

20

20

Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ nicht überschreiten.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden können.