Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung

(1) Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019. Für den Abgasverlust gelten die jeweils zutreffenden Grenzwerte gemäß bis 3.

(2) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Feuerungsanlagen-Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.

(3) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff gemäß der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 zu berechnen.

(4) In Bezug auf die nach der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 anzuwendenden Emissionsgrenzwerte gelten:

1. als bestehende Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden;

2. als neue Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die ab dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden.