Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Form und Inhalt des Fortbildungspasses

. (1) Fortbildungspässe sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß den Anlagen 2 und 2a herzustellen.

(2) Ein Fortbildungspaß hat mindestens dreißig Seiten, die dem Muster der Anlage 2a entsprechen und fortlaufend numeriert sind, zu umfassen.