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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 149/1995

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 16 Abs. 3 und 37 Abs. 7 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, wird verordnet:

Form und Inhalt des Hebammenausweises

. (1) Der Hebammenausweis ist als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte vom Österreichischen Hebammengremium gemäß dem Muster der Anlage 1 herzustellen.

(2) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Ausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Der Hebammenausweis hat 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.

(3) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:

1. Guillochenraster

2. Mikroschrift auf der Rückseite

(4) Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1. Auf der Vorderseite (Bildseite):

a) Bezeichnung „Hebammenausweis“ und die englische Übersetzung „Midwife Identification Card“

b) Familienname, Vorname(n) und allfällige/n akademische/n Grad/e

c) Berufsbezeichnung

d) Geschlecht

e) Geburtsdatum

f) ein farbiges Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches die Person zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich die Person zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig.

g) Unterschrift

h) Eintragungsnummer in die Hebammenliste

i) Logo des Österreichischen Hebammengremiums

j) Bundeswappen

2. Auf der Rückseite:

a) Ausstellungsdatum

b) Österreichisches Hebammengremium als Ausstellungs- und Registrierungsbehörde

c) Logo des Österreichischen Hebammengremiums

d) Bundeswappen

e) Bezeichnung „Hebammenregister“ einschließlich Webadresse

f) Elemente des EU-Emblems

Neuausstellung des Hebammenausweises

. (1) Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:

1. bei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,

2. wenn die Daten gemäß nicht mehr eindeutig lesbar sind oder

3. wenn die Person auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Abs. 1 und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.

Form und Inhalt des Fortbildungspasses

. (1) Fortbildungspässe sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß den Anlagen 2 und 2a herzustellen.

(2) Ein Fortbildungspaß hat mindestens dreißig Seiten, die dem Muster der Anlage 2a entsprechen und fortlaufend numeriert sind, zu umfassen.

Inkrafttreten

. (1) , samt Überschrift, die Überschrift zu und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Die vor dem 1. Jänner 2018 ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Hebammen, die über einen Papierausweis verfügen und diesen durch einen Kunststoffausweis ersetzen möchten, haben bei Ausstellung des neuen Ausweises dem Österreichischen Hebammengremium den Papierausweis zur Entwertung auszuhändigen.

Anlage 1

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Anlage 2

Muster des Fortbildungspasses

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 2a

(Anm.: Anlage 2a ist als PDF dokumentiert)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 294/2017kundgemacht am 30.10.2017

Fassungen ab: 01.01.2018, 31.10.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 2, § 3, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 294/2017

Änderung der Hebammen-Ausweisverordnung – HebAV

BGBl. II Nr. 294/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. Nr. 149/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 04.03.1995

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 2a

BGBl. Nr. 149/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.