Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Neuausstellung des Hebammenausweises

. (1) Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:

1. bei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,

2. wenn die Daten gemäß nicht mehr eindeutig lesbar sind oder

3. wenn die Person auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Abs. 1 und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.