Zwingende Vorschriften
. Die Rechte, die dem Hausbesorger auf Grund der Bestimmungen des , der , 8 und 10, des – sofern nicht gemäß dessen Abs. 5 auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichtet wurde –, der , 15, 17 Abs. 2, 18, 19, 21 und 23 bis 26 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Beachte: Zum Bezugszeitraum: vgl. idF BGBl. I Nr. 36/2000.
