Rechtsunwirksame Vereinbarungen
. Vereinbarungen, wonach jemand für die Überlassung eines Hausbesorgerpostens dem Hauseigentümer, dem allfälligen früheren Hausbesorger oder sonst jemandem etwas zu leisten hat, sind rechtsunwirksam.
Beachte: Zum Bezugszeitraum: vgl. idF BGBl. I Nr. 36/2000.
