Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die den Organen der Gemeinde sowie den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.