Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eintragung durch Übermittlung aus Registern

. (1) Die Registrierungsstellen gemäß haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in genannten Daten von allen im jeweiligen Register gemäß bis i GTelG 2012 eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln. Die Übermittlung hat von Montag bis Freitag zu erfolgen.

(2) Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 20, BGBl. II Nr. 11/2025)