Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes

. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß im Internet veröffentlichen.

(2) Interessenten gemäß haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:

1. den Umfang der Daten,

2. den genauen Zweck der Verarbeitung der Daten sowie

3. die Art der technischen Inanspruchnahme der Daten

zu beschreiben.

(3) Die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes ist ausschließlich in Form eines Gesamtdatenbestandes sowie nur dann zulässig, wenn sich die Übermittlungsempfängerin/der Übermittlungsempfänger gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin schriftlich verpflichtet,

1. den Datenbestand zumindest einmal innerhalb von drei Werktagen zu aktualisieren,

2. bei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt ( iVm ) und

3. die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 2 sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Abs. 1 in seinem IT-Sicherheitskonzept () verbindlich festzulegen.