1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere
1. die Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (),
2. das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (),
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 11/2025)
4. Konkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst ( bis 8) sowie
5. die Festlegung von Anforderungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes ().
(2) Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen zum 4. Abschnitt des GTelG 2012 (Elektronische Gesundheitsakte – ELGA).
