Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verordnungsermächtigungen für den 6. Abschnitt

. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 6. Abschnittes mit Verordnung die datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des für die gemeinsamen Verantwortlichen des EU-Rezepts () festzulegen.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 6. Abschnittes mit Verordnung die datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des für die gemeinsamen Verantwortlichen der EU-Patientenkurzakte () festzulegen.