Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grundsätze der Datenverarbeitung

. (1) Die Verarbeitung () von über das EU-Rezept verfügbar gemachten Daten gemäß sowie über MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten gemäß ist nur zulässig, wenn die Grundsätze gemäß eingehalten werden.

(2) Gemeinsame Verantwortliche des EU-Rezepts im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit sind:

1. im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat:

a) der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle und

b) der jeweils behandelnde Arzt oder die jeweils behandelnde Ärztin,

2. im Falle Österreichs als Behandlungsmitgliedstaat

a) der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle sowie

b) die jeweils abgebende Apotheke,

wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.