Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitragsgrundlage

. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den und 14b sind die für Versicherte nach maßgeblichen Bestimmungen der  ff anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:

1. bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension;

2. bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage;

3. in allen übrigen Fällen jene Einkünfte () und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.