Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beginn und Ende der Pflichtversicherung

. (1) Die Pflichtversicherung nach beginnt

1. im Falle des und Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;

2. im Falle des und Abs. 3 mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;

3. im Falle des mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.

(2) Die Pflichtversicherung endet

1. im Falle des und Abs. 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;

2. im Falle des und Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;

3. im Falle des mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.