Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitragssatz

. (1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Beachte: Tritt mit dem nach durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. ).