Beitragssatz
. (1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
Beachte: Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. ).
