Beginn und Ende der Selbstversicherung
. (1) Die Selbstversicherung nach beginnt
1. mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;
2. im Falle des im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach oder Z 3;
3. im Falle des im Anschluss an eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG;
4. im Falle des im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach .
(2) Die Selbstversicherung endet
1. im Falle des und der Abs. 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet;
2. im Falle des , Abs. 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
3. wenn eine Pflichtversicherung nach eintritt.
