Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beginn und Ende der Selbstversicherung

. (1) Die Selbstversicherung nach beginnt

1. mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;

2. im Falle des im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach oder Z 3;

3. im Falle des im Anschluss an eine Selbstversicherung nach ;

4. im Falle des im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach .

(2) Die Selbstversicherung endet

1. im Falle des und der Abs. 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet;

2. im Falle des , Abs. 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;

3. wenn eine Pflichtversicherung nach eintritt.