Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Untergrenze des Fixpreises gemäß bestimmt sich nach

1. dem Betrag, der für den Erwerb des Grundstücks nachweislich aufzuwenden ist oder aufgewendet wurde, zuzüglich

a) einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen ( und 6 sowie ) und

b) der Finanzierungskosten () sowie

2. den Baukosten gemäß einschließlich der sonstigen Kosten gemäß .

(2) Die Obergrenze des Fixpreises gemäß bestimmt sich nach

1. den Grundkosten gemäß ,

2. den Baukosten gemäß Abs. 1 Z 2,

3. der Rücklagenkomponente gemäß und

4. einem Pauschalsatz zur Risikoabgeltung.

(3) Die Höhe des Pauschalsatzes (Abs. 2 Z 4) beträgt 3 vH der Herstellungskosten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.