Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Bei einer Fixpreisermittlung gemäß § 15d in Verbindung mit unter Bedachtnahme auf kann die Bauvereinigung eine jeweils sachgerechte und angemessene Absetzung für Abschreibung und eine Wertsicherung ansetzen.

(2) Ein Fixpreis gemäß Abs. 1 gilt jedenfalls als angemessen im Sinne des , wenn sich die Bauvereinigung aus Anlass der erstmaligen Überlassung der Baulichkeit zu einer Fixpreisermittlung gemäß unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des (in Verbindung mit ) und verpflichtet.