Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Kernzone
In der Kernzone () bedürfen folgende Maßnahmen zusätzlich zu den im festgesetzten Bewilligungspflichten unabhängig von einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung von Stoffen, die wassergefährdend im Sinn des § 31a Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 sind;
2. die Vornahme von Bohrungen aller Art;
3. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Festmist sowie die Anlage von Felddüngerlagerstätten;
4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Senkgruben;
5. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Mastenlagern;
6. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Drainagen.
