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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schongebietsgrenze

(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets sowie die Abgrenzung zwischen dem gemäß § 34 Abs. 2 (Kernzone) und dem gemäß (Randzone) ausgewiesenen Gebiet durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1:35.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.

(3) Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.