Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Zone A (Kernzone)

In der Zone A (Kernzone) gemäß bedürfen zusätzlich zu den im festgesetzten Bewilligungspflichten folgende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. Grabungen, Bohrungen und sonstige Bodeneingriffe aller Art mit einer Tiefe von mehr als 5 m unter Geländeoberkante;

2. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Bahnstrecken, Landes- und Bundesstraßen sowie die Errichtung von nicht überdachten befestigten Flächen von mehr als 500 m² als Kfz-Abstell- und sonstige Lagerflächen;

3. die Ausbringung von Pestiziden oder stickstoffhältigen Düngemitteln im Wald auf einer Fläche von mehr als 3 ha;

4. die Neuanlage von Forstgärten, Christbaumkulturen und Wildgehegen;

5. die Errichtung von Holzlagern ab einer Größe von mehr als 5.000 fm;

6. die Errichtung von Golfplätzen;

7. die Errichtung oder die Erweiterung von militärischen Anlagen zu Übungszwecken (Truppenübungsplätze, Schießplätze).