Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeigepflichtige Maßnahmen

Im nicht zur Zone A (Kernzone) gehörenden Teil des Schongebietes gemäß unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Anzeigepflicht (. 1959):

1. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Bahnstrecken, Landes- und Bundesstraßen sowie die Errichtung von nicht überdachten befestigten Flächen von mehr als 500 m² als Kfz-Abstell- und sonstige Lagerflächen;

2. die Errichtung von Golfplätzen;

3. die Errichtung oder die Erweiterung von militärischen Anlagen zu Übungszwecken (Truppenübungsplätze, Schießplätze);

4. die Ausbringung von Pestiziden oder stickstoffhältigen Düngemitteln im Wald auf einer Fläche von mehr als 3 ha.