Anzeigepflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes () ist die Durchführung von Sprengungen mit einem Sprengmitteleinsatz von mehr als 10 kg TNT ab einer Tiefe von mehr als 3 m unter Geländeoberkante, sofern nicht nach eine Bewilligungspflicht besteht, spätestens 3 Monate vor Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von Projektsunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG. 1959).
