Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Innerhalb des Schongebietes () bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

1. die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung dazu dienender Anlagen, sofern sie nicht nach verboten sind, wobei gilt, dass von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht jene Gewinnungen und Anlagen ausgenommen sind, für die bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung alle sonst erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen oder Genehmigungen vorliegen;

2. die sonstige Durchführung von Grabungen, Sprengungen, Bohrungen oder Schürfungen aller Art in einer Tiefe von mehr als 100 m unter Geländeoberkante.