Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

Im gesamten Schongebiet () sind nachstehende Maßnahmen verboten:

1. die Ablagerung von Abfällen und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen, wobei von diesem Verbot die Errichtung und der Betrieb von Bodenaushubdeponien und Baurestmassendeponien gemäß der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommen sind;

2. die Durchführung von Bohrungen und Sprengungen aller Art in einer Tiefe unterhalb Kote 140 m unter Adria.