Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten

Im Schongebiet sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten zusätzlich wasserrechtlich bewilligungspflichtig:

1. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe im Sinne des , in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011;

2. Die Errichtung und Erweiterung von Flugplätzen und Eisenbahnanlagen;

3. Die Errichtung und Erweiterung von Friedhofsanlagen für Erdbestattungen;

4. Rodungen im Sinne des Forstgesetzes 1975 von Flächen größer als 1 ha, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007;

5. Intensive Tierhaltung (größer 3,0 Großvieheinheiten/ha) im Freien;

6. Lagerung von Festmist und Errichtung von Gärfuttermieten auf unbefestigten Flächen;

7. Grabungen tiefer als 2,0 m unter der Geländeoberkante;

8. Der Transport wassergefährdender Stoffe; ausgenommen ist der Zustelldienst zu Anlagen, die nur über Straßen, die das Schongebiet queren, erreichbar sind;

9. Die Errichtung von Straßen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Bringungswegen;

10. Die Errichtung von Schipisten und Liftanlagen.