Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verständigungspflichten bei Wassergefährdung

Das Ausfließen von wassergefährdenden Stoffen, wie Mineralöle innerhalb des Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher oder vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Bezirks-verwaltungsbehörde und der Stadtgemeinde Schladming anzuzeigen. Dasselbe gilt für das Ausfließen von Gülle und Jauche.