Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unzulässige Maßnahmen

Im Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig:

1. Die Ablagerung von Abfällen und die Errichtung von Deponien;

2. Die punktförmige Versickerung von Niederschlagswässern von Verkehrs-, Abstell-, und Manipulationsflächen;

3. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;

4. Die Ausbringung von Stickstoffdüngern, ausgenommen Wirtschaftsdünger mit einem Nitratgehalt, der dem feldfallenden Mist von max. 3 Großvieheinheiten (GVE) entspricht;

5. Die Errichtung von Abwasserreinigungsanlagen;

6. Die Errichtung und der Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle, Abfallzwischenlager und Abfall-behandlungsanlagen,

7. Sprengungen;