Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Im engeren Schongebiet () sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit der genauen Bezeichnung der Örtlichkeit, der Beschreibung der Ausführung und unter Vorlage von Plänen anzuzeigen:

1. die Errichtung und der Ausbau von anderen als im bezeichneten Anlagen und Gebäuden, wenn damit ein Abwasseranfall verbunden ist; eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;

2. die Errichtung und Vergrößerung von Garagen für mehr als zwei zweispurige und für mehr als fünf einspurige Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren je Ansiedlung;

3. die Vertiefung bestehender Brunnen sowie ihre Auflassung, wenn diese Brunnen nicht schon nach des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungspflichtig sind.