Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Alle in den und 3 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50.000, Blatt 164, aufgenommen 1926 - 1929, vollständige Kartenrevision: 1960/61, einzelne Nachträge: 1968.

(2) Die in den und 3 festgelegten Gebiete sind in Karten eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserrechtsbehörde und Zentralwasserbuch), beim Magistrat Graz, bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sowie in den Gemeindeämtern Judendorf-Straßengel, Gratkorn, Stattegg, Weinitzen und Sankt Radegund bei Graz zur Einsicht aufliegen.