Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsordnung für den Hotel- und Gastgewerbedienst

. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Rezeptionsdienst,

6. Restaurantleitung und Service und

7. Seminar- und Veranstaltungsbetreuung.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Z 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 9.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und

2. nach Abs. 1 Z 5 bis 7

jeweils mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.