Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Verwaltungsverfahrensrecht II und

6. Wehrrecht II.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 und 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.

(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich und

2. nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlich.

Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.