Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulassung zur Grundausbildung

. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat die Bediensteten, soweit gemäß § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Grundausbildung zuzulassen.

(2) Die Grundausbildung ist innerhalb der nach den Bestimmungen der und vorgesehenen Zeiträume abzulegen.

(3) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch

1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,

2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach oder nach in Verbindung mit des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,

3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder

4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß

an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie tunlichst zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang neuerlich zuzulassen.

(5) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch Bedienstete anderer Gebietskörperschaften zu Grundausbildungslehrgängen gemäß zulassen.