Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Gestaltung der Grundausbildung

Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung

. (1) Die Grundausbildung dauert rund zwölf Monate, wobei diese Dauer durch Anrechnungen (, ) verkürzt wird. Sie soll spätestens mit dem Ende des vierten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein und besteht aus folgenden Elementen:

1. Strukturierte Praxiseinführung;

2. Einstiegscurriculum;

3. Theoretische Ausbildung;

4. Praktische Ausbildung.

(2) Soweit dies zweckmäßig ist, können die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden (wie jener des e-Learnings) gestaltet werden.